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Gewerbesteuer
Kurzbeschreibung
Die Gewerbesteuer ist die wesentlichste Einnahmequelle einer Kommune und somit sehr bedeutend für das kommunale Finanzsystem.
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer. (§ 1 GewStG)
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG)
Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt. (§ 4 Abs. 1 GewStG)
Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde, in der Gewerbesteuer gezahlt wird. (vgl. § 16 Abs. 1 GewStG)
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig sowie nicht von der Gewerbesteuer befreit, so ist (vereinfacht dargestellt) Folgendes zu tun:
- Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch beim Finanzamt ab. Stimmen Sie sich dazu ggf. mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin ab.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
- Außerdem werden ggf. für die Zukunft Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer festgesetzt.
- Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen an die Gemeinde.
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) in der jeweils gültigen Fassung
- Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung
- Satzung über die Steuerhebesätze der Stadt Werne (PDF) in der jeweils gültigen Fassung
- Haushaltssatzung der Stadt Werne für das jeweils veranlagte Kalenderjahr
Bitte beachten Sie die im Steuerbescheid angegebenen Fristen und Fälligkeiten.
Wurden Vorauszahlungen festgesetzt, so sind diese vom Steuerschuldner grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. (§ 19 GewStG)
Bitte beachten Sie die Angaben auf unserer Homepage.
Grundlagenbescheid: Der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil wird durch das zuständige Finanzamt auf Basis der abgegebenen Steuererklärung ermittelt und in einem Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid) den Kommunen mitgeteilt.
Bindewirkung: Die Kommunen sind an die Inhalte des Grundlagenbescheides gebunden, sodass Einwendungen gegen Freistellungen (z.B. Höhe des Messbetrages) im Grundlagenbescheid nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt vorgebracht werden können.
Festsetzung: Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt mittels Steuerbescheid unter der Anwendung des für die Stadt Werne geltenden Hebesatzes.
Vorauszahlungen: Die Gewerbesteuervoraus-zahlungen sind gemäß § 19 Abs. 1 GewStG (Gewerbesteuergesetz) vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Grundlage für die Höhe der einzelnen Vorauszahlungen ist nach § 19 Abs. 2 GewStG ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung (letzter Grundlagenbescheid) ergeben hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Messbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Diesbezüglich empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater oder einen zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes.
Rückfragen zum Steuerbescheid:
Bei Rückfragen zu Ihrem Steuerbescheid können Sie sich gerne an die oben aufgeführten Fachabteilung wenden.
Rückfragen zum Zahlungsverkehr:
Bei Rückfragen zum Zahlungsverkehr - SEPA-Mandat, Fälligkeit, Zahlungseingang, Mahnung, Säumniszuschlag etc. wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter:innen der Abteilung Zahlungsabwicklung.
Widerspruch: Gegen den Steuerbescheid der Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Werne, Konrad-Adenauer-Platz 1, 59368 Werne, erhoben werden. Vor der Einreichung eines Widerspruches sollte die oben angeführte Bindewirkung berücksichtigt werden.
Bedenken Sie bitte auch, dass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat, sodass Sie den Zahlungsverpflichtungen, die aus dem Bescheid hervorgehen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit nachkommen müssen.
gewerbesteuer@werne.de
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Zuständige Einrichtungen
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Steuern
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 59368 Werne
- Postfach 15 52
-
- Telefon:
02389 71-1 - Fax:
02389 71-389 - E-Mail:
steuern@werne.de
- Telefon:
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Abteilung II.1 - Stadtkämmerei
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 59368 Werne
- Postfach 15 52
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- Telefon:
02389 71-1 - Fax:
02389 71-279 - E-Mail:
kaemmerei@werne.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiter*in
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Telefon: 02389 71-277
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiter*in
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Telefon: 02389 71-289
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Profil: Link
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Position: Abteilungleiter*in
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Telefon: 02389 71-267
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