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Wählerverzeichnisangelegenheiten für alle Wahlen
Kurzbeschreibung
In das Wählerverzeichnis einer Gemeinde sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag eingetragen sind.
Beschreibung
Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen.
Vor der Eintragung ist von der Gemeindebehörde zu prüfen, ob die einzutragende Person die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl. Zwischen dem dritten Tag und dem Tag vor der Wahl ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Es wird am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt.
Europawahl: § 6 EuWG, § 4 EuWG i.V.m. § 17 BWG,
Bundestagswahl: § 14 BWG, § 17 BWG, §§ 14-24 BWO
Landtagswahl: § 3 LWahlG NRW, § 16-17 LWahlG NRW, § 9-16 LWahlO
Kommunalwahl: § 9-11 KWahlG NRW, § 11-18 KWahlO NRW
Wahlamt
Spätestens am 21. Tag vor der Wahl informiert die Gemeindebehörde die Wahlberechtigten mit einer Wahlbenachrichtigung unter anderem über die Anschrift des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist, die Wahlzeit und die Nummer im Wählerverzeichnis. Hat die wahlberechtigte Person bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollte diese sich umgehend mit dem Wahlamt in Verbindung setzten.
Ferner besteht die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingetragenen Daten zu überprüfen.
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde schriftlich Einspruch einlegen.Wenn Sie zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und eine Ergänzung nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nicht mehr möglich ist, können Sie auf Antrag einen Wahlschein erhalten.
Zuständige Einrichtungen
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Dezernat I - Innere Verwaltung
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 59368 Werne
- Postfach 15 52
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- Telefon:
02389 71-1 - Fax:
02389 71-323 - E-Mail:
verwaltung@werne.de
- Telefon:
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Abteilung I.1 - Verwaltungsservice und Digitalisierung
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 59368 Werne
- Postfach 15 52
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- Telefon:
02389 71-301 - Fax:
02389 71-323 - E-Mail:
verwaltung@werne.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiter*in
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Telefon: 02389 71-301
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiter*in
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Telefon: 02389 71-310
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