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Gartenbewässerung
Kurzbeschreibung
Für Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten und nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden, sind auf schriftlichen Antrag keine Abwassergebühren zu zahlen.
Onlinedienstleistungen
Die Entwässerungssatzung und die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Werne in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier.
Der Nachweis der verbrauchten Wassermenge erfolgt durch den Einbau eines Zwischenzählers. Dieser Zwischenzähler muss so angebracht sein, dass das Wasser nur für die Gartenbewässerung, Gartenteich oder Schwimmteich genutzt werden kann. Das Wasser darf nicht dem öffentlichem Schmutzwasserkanalnetz zugeführt werden. Oberhalb eines Waschbeckens oder in der Nähe eines Gullys ist die Montage des Zwischenzählers nicht erlaubt.
Der Zwischenzähler ist fest zu installieren. „Fest installiert“ heißt gelötet oder geschweißt. Wenn ein Schraubverbund genutzt wird, muss zusätzlich eine Plombe am Zwischenzähler befestigt werden. Diese Plombe ist so anzubringen, dass das Entfernen des Zwischenzählers zur Zerstörung der Plombe führt.
Frischwasser, welches für die Befüllung von Schwimmbecken genutzt wurde, ist grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Im Sinne des §54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landeswassergesetz (LWG NRW) ist dieses als Schmutzwasser einzustufen.
Ein Verstoß gegen dieses Gesetz führt zum sofortigen Erlöschen der Genehmigung und Wegfall der Vergünstigung für das zurückliegende Jahr.
Nach dem ordnungsgemäßen Einbau des Zwischenzählers müssen Sie einen Antrag (s.o.) auf Gartenbewässerung stellen:
Dieser muss vollständig ausgefüllt bei der Stadt Werne (Bereich Steuern) eingereicht werden.
Als Anlage sind ausreichende Fotos von dem Zwischenzähler (Zählernummer, Zählerstand und Eichdatum), der Verplombung und der näheren Umgebung (Zählerstandort bzw. Entnahmestelle) beizufügen. Nach Erhalt einer schriftlichen Genehmigung darf der Zwischenzähler genutzt werden.
Die Gelsenwasser AG liest im September/Oktober des Jahres die Verbräuche ab. Zum selben Zeitpunkt muss der Gebührenpflichtige die Zwischenzählerstände dem Aufgabenbereich Steuern (Dezernat II) mitteilen. Bis spätestens zum 15.11. des Jahres müssen diese Angaben der Stadt Werne vorliegen, damit sie rechtzeitig verarbeitet werden können. Wenn die Ablesedaten per Email gesendet worden sind, erfolgt auch eine Eingangsbestätigung per Email.
Wird von dem Gebührenpflichtigen versäumt, den Zwischenzählerstand bis zum 15.11 des Jahres bei der Stadt Werne bekannt zu geben, kann für das entsprechende Jahr der Verbrauch für die Gartenbewässerung nicht berücksichtigt werden.
Es muss dann erneut ein vollständiger Antrag inklusive der dazugehörigen Fotos gestellt werden (siehe Erstantrag). Erst dann kann der Verbrauch wieder berücksichtigt werden.
Wird der Zwischenzähler ausgewechselt, ist dies dem Aufgabenbereich Steuern mitzuteilen.
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Zuständige Einrichtungen
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Grundsteuer - Grundbesitzabgaben
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 59368 Werne
- Postfach 15 52
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- Telefon:
02389 71-1 - Fax:
02389 71-389 - E-Mail:
grundbesitzabgaben@werne.de
- Telefon:
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Steuern
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 59368 Werne
- Postfach 15 52
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- Telefon:
02389 71-1 - Fax:
02389 71-389 - E-Mail:
steuern@werne.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiter*in
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Telefon: 02389 71-296
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