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Elternbeitrag Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege und außerschulischer Betreuung

Kurzbeschreibung

Sie haben die Zusage für einen Betreuungsplatz Ihres Kindes erhalten?


Dann möchten Sie sicher auch wissen, wieviel Sie für den Betreuungsplatz Elternbeiträge zahlen müssen. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem örtlichen Jugendamt, ob es Elternbeiträge erhebt, wie hoch diese gegebenenfalls sind und welche Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe gilt. Diese Informationen sind in den örtlichen Elternbeitragssatzungen festgelegt.

Beschreibung

Nachdem die Eltern einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung abgeschlossen haben, wird die Höhe ihres Elternbeitrags vom jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt), also den Jugendämtern festgesetzt.
Dieser Betrag kann je Kommune und Stadt variieren. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege sollten einander entsprechen.
Wenn das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, hat es nach den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes eine soziale Staffelung vorzusehen sowie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Eltern und die Betreuungszeit zu berücksichtigen (§ 51 Absatz 4 KiBiz).

• § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
• § 49 Kinderbildungsgesetz – KiBiz Interkommunaler Ausgleich
• § 50 Kinderbildungsgesetz - KiBiz
• § 51 Kinderbildungsgesetz – KiBiz
• Elternbeitragsatzung der Stadt Werne

• Einkommensnachweise (z.B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise der Eltern, Unterhalt, BAföG, Krankengeld)
• Nachweis über den Bezug aller Leistungen

III.1 - Jugend und Familie

Beachten Sie bitte die Einreichfristen des örtlichen Jugendamtes.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Zeitpunkt des vollständigen Vorliegens der benötigten Unterlagen ab.

• Sollten Sie Empfänger*in von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylleistungen oder Kinderzuschlag sein, werden Sie für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.


• Sonderregelungen für vorzeitige Einschulungen oder Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, gibt es nicht.


• Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.


• Der Beitrag wird erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
Dies ist nur in bestimmten Einzelfällen und per separater Antragsstellung möglich.

• Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (§ 50 KiBiz).


• In manchen Kommunen und Städten werden Geschwisterermäßigungen bei der Berechnung des Elternbeitrags angewendet.

• Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.

• Ihr bestätigter Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson
• Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Stadt Werne

Die Elternbeiträge variieren. Sie werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern oder den Kommunen festgesetzt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen