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Vergnügungsteuer

Beschreibung

Die Vergnügungsteuer ist eine Steuer auf "Vergnügungen", die den Gemeinden zufließt, welche eine solche Steuer eingeführt haben. Sie ist als örtliche Aufwandsteuer einzuordnen.

Die Vergnügungssteuer dient neben der Einnahmeerzielung auch ordnungs- und sozialpolitischen Zielen, indem z. B. durch die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Vergnügungsteuersatzung (PDF) der Stadt Werne in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung.

Weiterführende Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Homepage der Stadt Werne unter:

https://www.werne.de/de/rathaus/stadtverwaltung/was-erledige-ich-wo/vergnuegungssteuer.php

Die Erklärung der Einspielergebnisse können Sie hier vornehmen:

Erklärung der Einspielergebnisse bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (PDF)

Der Besteuerung (siehe auch § 1 "Steuergegenstand" der Vergnügungssteuersatzung) unterliegen die im Gebiet der Stadt Werne veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):


• Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
• Stripteasevorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
• Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern (auch in Kabinen);
• Sex- und Erotikmessen;
• Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
• das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

vergnuegungssteuer@werne.de

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen