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Vormundschaft
Kurzbeschreibung
Die Wahrnehmung von Vormundschaften erfolgt durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts bei Minderjährigkeit der Eltern (Gesetzliche Vormundschaft) oder Entzug der elterlichen Sorge (Bestellte Vormundschaft). Der Vormund ist eine Fachkraft, der seine Haupttätigkeit im Bereich der Jugendhilfe entwickelt und entfaltet. Die Aufgabe besteht darin, jungen Menschen in einer belasteten Lebenslage Ersatz für die fehlende Ausübung der Personensorge anzubieten, die von den eigenen Eltern nicht mehr oder zeitlich befristet nicht wahrgenommen werden kann.
Beschreibung
- Die Vormundschaft umfasst die rechtlich Vertretung von Minderjährigen. Sie gliedert sich in die Personen- und Vermögenssorge:
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Gesundheitsfürsorge
- Recht auf Antragstellung
- Geltendmachung von Ansprüchen (z.B. Rente, Unterhalt, Jugendhilfe)
- Religiöse Erziehung
- Vertretung des Kindes beispielsweise in Kindergarten, Schule, Beruf
Vermögenssorge:
- Regelung der Erbangelegenheiten
Sofern nur teile der Personensorge übertragen wurden spricht man von einer Amtspflegschaft.
Gesetzlicher Amtsvormund (ohne vorherigen gerichtlichen Entzug des Sorgerechtes) ist das Jugendamt bei nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter noch minderjährig ist (§ 1791c BGB) sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens (§ 1751 Abs. 1 BGB).
Abteilung III.1 Jugend und Familie
Zuständige Einrichtungen
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Abteilung III.1 - Jugend und Familie
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- Bahnhofstraße 8
- 59368 Werne
- Postfach 15 52
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- Telefon:
02389 71-1 - Fax:
02389 71-323 - E-Mail:
jugendamt@werne.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiter*in
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Telefon: 02389 71-422
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