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Sorgeerklärung
Kurzbeschreibung
Gemeinsame Sorge beurkunden Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können für Ihr Kind die gemeinsame Sorge erklären Persönlicher Termin ist zwingende Voraussetzung Diese Sorgeerklärung erfolgt in einer Urkunde. Eine spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch gerichtliche Entscheidung möglich. Das örtlich zuständige Jugendamt
Beschreibung
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben. Die Anerkennung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die gemeinsame Sorgeerklärung. Sofern noch nicht geschehen, können Sie die Vaterschaft und Sorge gemeinsam beim Jugendamt erklären.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben – eine Erklärung, dass sie die Sorge für Ihr Kind gemeinsam übernehmen wollen.
§ 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Personalausweis oder Reisepass der Eltern Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
III.1 - Jugend und Familie
Das Kind muss noch minderjährig sein.
Der Termin dauert in der Regel zwischen 30 bis 60 Minuten. Die Urkunden werden im Termin direkt ausgehändigt.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen Die Eltern müssen persönlich erscheinen Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit. Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin in dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen, am besten zusammen. In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wir Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben. Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Keine
Zuständige Einrichtungen
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Abteilung III.1 - Jugend und Familie
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- Bahnhofstraße 8
- 59368 Werne
- Postfach 15 52
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- Telefon:
02389 71-1 - Fax:
02389 71-323 - E-Mail:
jugendamt@werne.de
- Telefon:
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Beistandschaften
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- Bahnhofstraße 8
- 59368 Werne
- Postfach 15 52
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- Telefon:
02389 71-1 - Fax:
02389 71-323
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiter*in
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Telefon: 02389 71-746
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiter*in
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Telefon: 02389 71-758
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