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Kfz - technische Änderung des Fahrzeuges (Kreis Unna)

Kurzbeschreibung

Ein Fahrzeug wurde technisch/baulich verändert und benötigt eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere.

Beschreibung

Eine technische Änderung ist durchzuführen, wenn bauliche Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden. Grundsätzlich ist eine technische Änderung durch ein Gutachten einer Prüforganisation gem. § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachzuweisen. Änderungen, die nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, können auch durch eine Datenbestätigung gem. § 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) erfolgen (Beispiel: Auf- bzw. Ablastung ohne techn. Änderung). 

  • § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I / Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II / Fahrzeugbrief), sofern Daten/Angaben darin geändert werden müssen oder es sich um alte Fahrzeugpapiere handelt
  • Gutachten einer Prüforganisation gem. § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) oder entsprechende Einbaubescheinigung mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE)
  • ggf. hinteres Kennzeichenschild, wenn Betriebserlaubnis durch nicht eingetragene Änderung erloschen ist und HU-Plakette durch Prüforganisation nicht geklebt wurde oder sich die HU-Frist durch den Umbau reduziert
  • unverzüglich, siehe Gutachtenhinweis
  • bei nächster Befassung, siehe Gutachtenhinweis
  • Sofern Sie sich durch eine*n Dritte*n vertreten lassen möchten: Vollmacht (PDF)
  • Sofern Sie sich durch eine*n Händler*in vertreten lassen möchten: Vollmacht (PDF)
  • Hier geht es zur Terminvereinbarung.

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten. 

Privatpersonen:

Fahrzeughalter ist mit alleiniger Wohnung / Hauptwohnung im Kreis Unna gemeldet

Firmen:

Betriebssitz im Kreis Unna bzw. bei Filialen selbständige Zweigniederlassung

Hinweis:

  • Keine Steuerrückstände (bei der Kfz-Steuer).
  • Keine Gebührenrückstände (aus vorausgegangenen Zulassungs- und zusammenhängenden Verwaltungsvorgänge)

Voraussetzungen:

Das Fahrzeug muss zugelassen sein.

ab 12,00 €

Zuständige Einrichtungen