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Jugendhilfe im Strafverfahren

Kurzbezeichnung

JuHiS

Beschreibung

Das Jugendamt hat nach dem Jugendgerichtsgesetz im Verfahren der Staatsanwalt-schaft bzw. des Jugendgerichtes mitzuwirken.
§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) besagt, dass die Vertreter der Jugendgerichtshilfe die "erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte" im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen sollen. "Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind".

Anschrift

  • Jugendhilfe im Strafverfahren
  • Stadt Werne - Verwaltungsgebäude Altes Amtsgericht
  • Bahnhofstraße 8
  • 59368 Werne
  • Postfach 15 52


Kontakt

Zuständige Kontaktperson