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Anzeige einer Geburt

Kurzbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Beschreibung

Die Geburt eines Kindes wird bei dem Standesamt beurkundet, in dessen Stadt das Kind zur Welt gekommen ist, egal wo die Eltern wohnen. Die Geburt des Kindes ist innerhalb einer Woche anzumelden.


Was ist bei der Namensgebung des Kindes zu beachten?

Vorname des Kindes


Haben Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie den/die Vornamen auch gemeinsam fest.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
Die Eltern sind in der Namensgebung grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

Sobald die Beurkundung erfolgt ist, können keine nachträglichen Änderungen des Vornamens vorgenommen werden

 

Familienname des Kindes

Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen, oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsname führen soll. Diese Bestimmung gilt auch für alle künftigen Kinder. Haben die Eltern bereits ein Kind, so erhält das Neugeborene den Familiennamen des Geschwisterkindes.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dieser muss jedoch der Namensgebung zustimmen.

Welche Unterlagen?

Hier kommt es auf den Familienstand der Mutter bzw. der Eltern an.

Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind:
•Geburtsbescheinigung vom Arzt oder der Hebamme
•Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
•Geburtsurkunden der Eltern
•Eheurkunde der Eltern

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist:
•Geburtsbescheinigung vom Arzt oder der Hebamme
•Personalausweis oder Reisepass der Mutter
•Geburtsurkunde der Mutter
•Soll der Vater mit eingetragen werden, wird die Vaterschaftsanerkennung sowie seine Geburtsurkunde und sein Ausweis ebenfalls benötigt. 
•Ist die Mutter des Kindes geschieden, wird zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil oder eine Eheurkunde der Vorehe mit Scheidungsvermerk benötigt.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Sollten Sie fremdsprachige Urkunden besitzen, besprechen Sie diesen Fall bitte direkt mit einer Mitarbeiterin des Standesamtes.

Was ist bei der Namensgebung des Kindes zu beachten?

Vorname des Kindes


Haben Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie den/die Vornamen auch gemeinsam fest.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
Die Eltern sind in der Namensgebung grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

Sobald die Beurkundung erfolgt ist, können keine nachträglichen Änderungen des Vornamens vorgenommen werden

 

Familienname des Kindes

Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen, oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsname führen soll. Diese Bestimmung gilt auch für alle künftigen Kinder. Haben die Eltern bereits ein Kind, so erhält das Neugeborene den Familiennamen des Geschwisterkindes.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dieser muss jedoch der Namensgebung zustimmen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen