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Grundsteuer

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Beschreibung

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer nach Art. 106 Abs. 6 GG sowie Grundsteuergesetz (GrStG).

Sie wird auf inländischen Grundbesitz erhoben und gehört zu den Grundbesitzabgaben. Diese umfassen die gesamten Steuern und Gebühren, die über die jährlichen Grundbesitzabgabenbescheide den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt werden.

Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und die Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke erhoben.

Weiterführende Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Homepage der Stadt Werne unter:

https://www.werne.de/de/rathaus/stadtverwaltung/was-erledige-ich-wo/grundbesitzabgaben-grundsteuer.php

Finanzamt

Die Festlegung der Grundsteuer erfolgt auf Grundlage des Einheitswertbescheides vom Finanzamt. Anhand des darin angegebenen Messbetrages wird die Grundsteuer errechnet. Das Finanzamt setzt eine steuerliche Veranlagung für komplette Kalenderjahre fest (01.01. - 31.12.).

Die Grundsteuerreform hat zur Folge, dass die Grundsteuer ab 01. Januar 2025 auf Grundlage eines neuen Rechtsstandes erhoben wird. Basis ist dann statt des Einheitswertes der neu ermittelte Grundsteuerwert.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Die Stadt Werne kann zu dem Verfahren leider keine Auskünfte erteilen.

Stadt Werne

Die Stadt Werne wendet im Anschluss den Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. Grundsteuer B auf den vom Finanzamt festgestellten Wert an und erlässt daraufhin den Grundsteuerbescheid bzw. Grundbesitzabgabenbescheid.

 

Finanzamt

Einwände gegen den vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid können Sie ausschließlich an das zuständige Finanzamt richten:

Bindewirkung: Die Kommunen sind an die Inhalte des Grundlagenbescheides gebunden, sodass Einwendungen bspw. gegen die Höhe des Messbetrages im Grundlagenbescheid nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt vorgebracht werden können.

Stadt Werne

Gegen den Folgebescheid (Grundsteuerbescheid bzw. Grundbesitzabgabenbescheid) der Stadt Werne können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Werne, Konrad-Adenauer-Platz 1, 59368 Werne, erheben. Vor der Einreichung eines Widerspruches sollte die oben angeführte Bindewirkung berücksichtigt werden.

Bedenken Sie bitte auch, dass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat, sodass Sie den Zahlungsverpflichtungen, die aus dem Bescheid hervorgehen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit nachkommen müssen.

grundbesitzabgaben@werne.de

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen